Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
- Ziffer einseine Behandlung der eingeführten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
- Ziffer 2gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
- Ziffer 3die Bescheinigung gemäß Paragraph 15, nicht rechtzeitig übermittelt oder
- Ziffer 4nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.