Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 67/2018

kundgemacht 11.04.2018 RIS↗
Abfall-Industrieunfallverordnung – A-IUV
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen in Seveso-Betrieben erlassen werden (Abfall-Industrieunfallverordnung – A-IUV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 67/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 12.04.2018 · idF BGBl. II Nr. 67/2018 § 5↗RIS↗

Sicherheitsbericht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 f, AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
    5. Ziffer 5
      eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
    6. Ziffer 6
      eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
    7. Ziffer 7
      eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.