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BGBl. II Nr. 67/2018

kundgemacht 11.04.2018 RIS↗
Abfall-Industrieunfallverordnung – A-IUV
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen in Seveso-Betrieben erlassen werden (Abfall-Industrieunfallverordnung – A-IUV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 67/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 12.04.2018 · idF BGBl. II Nr. 67/2018 § 6↗RIS↗

Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse

Paragraph 6,

Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins, AWG 2002 folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. Ziffer 2
    topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. Ziffer 3
    Verzeichnis der Anlagen und Anlagenteile und Tätigkeiten innerhalb des Seveso-Betriebes, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
  4. Ziffer 4
    auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
    1. Litera a
      benachbarter Betriebe (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 5, AWG 2002),
    2. Litera b
      sonstiger benachbarter Anlagen und
    3. Litera c
      von Bereichen und Entwicklungen,
    die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 59 i, AWG 2002) vergrößern könnten;
  5. Ziffer 5
    genaue Bezeichnung der Seveso-Stoffe mit chemischer Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallart und der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  6. Ziffer 6
    Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 10, AWG 2002);
  7. Ziffer 7
    Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile;
  8. Ziffer 8
    Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile;
  9. Ziffer 9
    Beschreibung und schematische Darstellung der Behandlungsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.