Absatz eins,Ausgehend von der Darstellung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen aufgrund ihrer Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen. Die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Gelände des Seveso-Betriebes aufhalten, zu treffen sind.
BGBl. II Nr. 67/2018
Abfall-Industrieunfallverordnung – A-IUV
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen in Seveso-Betrieben erlassen werden (Abfall-Industrieunfallverordnung – A-IUV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Interner Notfallplan
Paragraph 9,
- Absatz 2,Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:
- Ziffer einsBeschreibung des Standorts und seines Umfelds;
- Ziffer 2Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;
- Ziffer 3Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Seveso-Betriebes verantwortlich ist;
- Ziffer 4Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;
- Ziffer 5Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;
- Ziffer 6Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Industrieunfällen einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;
- Ziffer 7Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Geländes des Seveso-Betriebes;
- Ziffer 8Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Seveso-Betriebes;
- Ziffer 9Darlegung, in welcher Form der interne Notfallplan mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde abgestimmt wurde.