bei Einhaltung des 1,5-fachen der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
BGBl. II Nr. 94/2018
Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß Paragraph 15, Ziffer 5, Litera a, MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,, wird die dort festgelegte Nacheichfrist
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei Einhaltung der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
wenn die Richtigkeit des Wasserzählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.