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BGBl. III Nr. 100/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗Parlament↗
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2018× zu ATIA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung (ATIA) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. III Nr. 100/2018 Anl. 1↗RIS↗

Anhang A: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des ATIA „Ersuchen um Lenkerausforschung und Antwort“

TEIL I: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE:

Personenbezogene Daten des Halters, Eigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die verdächtigt wird, das Verkehrsdelikt begangen zu haben:
Name / Firmenname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Anschrift:
Straßenname
Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Wohnsitzstaat
ID-Nummer
Geburtsname
Name der Mutter
Geschlecht
Kennzeichen des auf den Namen des Halters oder Eigentümers zugelassen Fahrzeuges, das am Verkehrsdelikt beteiligt war

TEIL II: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANTWORT:

Personenbezogene Daten des Lenkers:
Name
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Anschrift:
Straßenname
Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Wohnsitzstaat
ID-Nummer
Geburtsname
Name der Mutter
Geschlecht
Personenbezogene Daten der befragten Person:
Name
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Anschrift:
Straßenname
Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Wohnsitzstaat
ID-Nummer
Geburtsname
Name der Mutter
Geschlecht