BGBl. III Nr. 101/2018
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Änderungen durch diese Kundmachung
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Kosten
Die Vertragsparteien fordern voneinander keinen Kostenersatz für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens.