BGBl. III Nr. 101/2018
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Änderungen durch diese Kundmachung
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Streitschlichtung
Im Fall von Streitigkeiten über dieses Übereinkommen konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.