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BGBl. III Nr. 101/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachung BGBl. III Nr. 101/2018× zu Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 28.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 101/2018 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Beitritt

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz zum Beitritt offen.
  2. Absatz 2,Die Beitrittsurkunde wird beim Depositär hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung der Beitrittsurkunde mitteilt.
  3. Absatz 3,Das Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.