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BGBl. III Nr. 101/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachung BGBl. III Nr. 101/2018× zu Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 28.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 101/2018 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Lenkerausforschung

  1. Absatz eins,In Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates die Ausforschung des Lenkers verlangen und der Lenker nicht durch die Verwendung des Informationsschreibens gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgeforscht werden konnte,
    1. Litera a
      befragt der Zulassungsstaat bzw. der Aufenthaltsstaat auf Ersuchen des Deliktsstaates die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Personen, um die Identität und die Anschrift des Lenkers zu ermitteln, und
    2. Litera b
      teilt die Ermittlungsergebnisse dem Deliktsstaat mit.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsstaates der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. des Aufenthaltsstaates ein elektronisch strukturiertes Ersuchen unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.
  3. Absatz 3,Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und das Ersuchen werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.
  4. Absatz 4,Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.