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BGBl. III Nr. 101/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachung BGBl. III Nr. 101/2018× zu Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 28.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 101/2018 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Durchführungsübereinkommen und Benutzerleitfaden

  1. Absatz eins,Auf der Grundlage und innerhalb des Anwendungsbereiches dieses Übereinkommens vereinbaren die Regierungen der Vertragsparteien ein Durchführungsübereinkommen.
  2. Absatz 2,Bezüglich der praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien einen rechtlich unverbindlichen Benutzerleitfaden vorbereiten.