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BGBl. III Nr. 101/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachung BGBl. III Nr. 101/2018× zu Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 28.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 101/2018 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Evaluierung der Umsetzung und Entwicklung des Übereinkommens

Über Ersuchen von jeder Vertragspartei evaluiert eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Vertragsparteien, die Umsetzung des Übereinkommens und ermittelt notwendige Ergänzungen oder Änderungen.