bedeutet der Ausdruck „Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt2, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und sowie jede Änderung der Anhänge oder des Abkommens nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind oder von diesen ratifiziert worden sind;
BGBl. III Nr. 107/2018
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Dänischen Behörde für Transport, Bau- und Wohnungswesen des Königreichs Dänemark über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Dänischen Behörde für Transport, Bau- und Wohnungswesen des Königreichs Dänemark über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens, sofern der Text nichts anderes erfordert:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bedeutet der Begriff „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization);
- Ziffer 3bedeutet der Begriff „EASA“ die Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency);
- Ziffer 4bedeutet der Ausdruck „Dry-Lease-Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer über das Leasing eines Luftfahrzeugs zur entgeltlichen Nutzung, ohne Besatzung und unter Betrieb des Luftfahrzeugs im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Leasingnehmers;
- Ziffer 5bedeutet der Begriff „Leasinggeber“ den eingetragenen Eigentümer oder die Person, die dem Leasingnehmer ein Luftfahrzeug zur entgeltlichen Nutzung überlässt;
- Ziffer 6bedeutet der Begriff „Leasingnehmer“ den Betreiber, an den ein Luftfahrzeug zur entgeltlichen Nutzung vermietet wird, und in dessen Betriebsgenehmigung, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, das Luftfahrzeug eingetragen ist;
- Ziffer 7bedeutet der Begriff „Zivilluftfahrtbehörde“ im Falle der Republik Österreich die für die Durchführung des Abkommens verantwortliche Zivilluftfahrtbehörde Austro Control GmbH, Wagramer Straße 19, A-1220 Wien, und im Falle des Königreichs Dänemark die für die Durchführung des Abkommens zuständige dänische Zivilluftfahrtbehörde – die dänische Behörde für Transport, Bau- und Wohnungswesen mit Sitz in Edvard Thomsens vej 14, DK-2300 Kopenhagen, oder jede andere Person oder Behörde, die berechtigt ist, die Funktionen wahrzunehmen, die der genannten Behörde obliegen;
- Ziffer 8bedeutet der Begriff „Eintragungsstaat“ den Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist;
- Ziffer 9bedeutet der Begriff „Betreiberstaat“ jenen Staat, von dem der Leasingnehmer seine Betriebsgenehmigung erhalten hat.
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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.