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BGBl. III Nr. 136/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2018× zu Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 25.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 136/2018 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Verkauf über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei verlangt, dass alle juristischen und natürlichen Personen, die an Transaktionen im Hinblick auf Tabakerzeugnisse mittels Verkaufsformen beteiligt sind, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen, alle einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Protokoll erfüllen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei prüft ein Verbot des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen mittels Verkaufsformen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen.