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BGBl. III Nr. 137/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2018× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak neu § 0↗RIS↗
Art. 100neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 100↗RIS↗

Artikel 100

Tourismus

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien rufen zu Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit auf, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus und damit zusammenhängender Fragen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Daher kommen die Vertragsparteien überein, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzubauen und insbesondere Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Gestaltung des institutionellen Rahmens im Tourismussektor und den allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit von Touristikunternehmen auszutauschen.