Absatz eins,Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tagt einmal jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann auch im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.
BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 111neu
TITEL römisch fünf
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 111
Kooperationsrat
- Absatz 2,Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
- Absatz 3,Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Absatz 4,Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
- Absatz 5,Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch eine Empfehlung beilegen.
- Absatz 6,Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Streitbeilegung nach Titel römisch zwei dieses Abkommens unberührt.