BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Kapitel römisch drei
Ausnahmen
Artikel 20
Allgemeine Ausnahmen
Artikel römisch zwanzig des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, sowie Artikel römisch 21 des GATT 1994 sind Bestandteil dieses Abkommens und finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäße Anwendung.