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BGBl. III Nr. 137/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2018× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 23↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht

Artikel 23

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt enthält die für die fortschreitende beiderseitige Liberalisierung

des Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts erforderlichen Regelungen.

  1. Absatz 2,Dieser Abschnitt betrifft Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr und das Niederlassungsrecht im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
    1. Litera a
      Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial;
    2. Litera b
      Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Handel damit;
    3. Litera c
      audiovisuelle Dienstleistungen und kulturelle Dienstleistungen;
    4. Litera d
      Bildungsdienstleistungen;
    5. Litera e
      Gesundheits- und Sozialdienstleistungen;
    6. Litera f
      Seekabotage im Inlandsverkehr;
    7. Litera g
      Luftverkehrsdienstleistungen und sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr außer:
      1. Litera i
        Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;
      2. Sub-Litera, i, i
        Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
      3. iii
        Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;
      4. Sub-Litera, i, v
        Bodenabfertigungsdienste;
      5. Litera v
        Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung;
      6. Sub-Litera, v, i
        Flughafenbetriebsleistungen und
    8. Litera h
      Raumtransportleistungen.
  2. Absatz 3,Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.
  4. Absatz 5,Im Einklang mit diesem Abschnitt behält jede Vertragspartei ihr Regulierungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele zu erreichen.