Absatz eins,Dieses Kapitel gilt für jede Maßnahme, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen bezieht. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige Beschaffungen“ Beschaffungen für staatliche Zwecke
- Litera avon Waren, Dienstleistungen oder einer Kombination aus diesen,
- Litera idie in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage römisch eins dieses Abkommens aufgeführt sind;
- Sub-Litera, i, idie nicht mit Blick auf die gewerbliche Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung oder auf die Verwendung für die Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung beschafft werden;
- Litera bdie über Beschaffungsaufträge in jeder vertraglichen Form erfolgen, einschließlich Beschaffungsaufträgen im Wege des Kaufs oder des Leasing, der Miete oder des Mietkaufs mit oder ohne Kaufoption;
- Litera cderen Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 45 mindestens den in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage römisch eins dieses Abkommens festgelegten Schwellenwerten entspricht;
- Litera ddie von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und
- Litera edie nicht aus anderen Gründen nicht unter dieses Abkommen fallen.