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BGBl. III Nr. 137/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2018× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak neu § 0↗RIS↗
Art. 44neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 44↗RIS↗

Artikel 44

Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei
    1. Litera a
      veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen und aufgrund eines Gesetzes oder einer sonstigen Vorschrift vorgeschriebene Standardvertragsbestimmungen, auf die in Bekanntmachungen, Ausschreibungsunterlagen und Verfahren bezüglich der einschlägigen Beschaffungen verwiesen wird, sowie alle diesbezüglichen Änderungen in von amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien oder Papiermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;
    2. Litera b
      erläutert diese falls gewünscht einer anderen Vertragspartei;
    3. Litera c
      führt in ANHANG 1 Anlage römisch zwei dieses Abkommens die elektronischen Medien beziehungsweise Papiermedien auf, in denen die Vertragspartei die in Buchstabe a genannten Informationen veröffentlicht;
    4. Litera d
      führt in ANHANG 1 Anlage römisch drei dieses Abkommens die elektronischen Medien auf, in denen die Vertragspartei die nach Artikel 45, Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei umgehend jede Änderung ihrer in ANHANG 1 Anlage römisch zwei oder römisch drei dieses Abkommens aufgeführten Informationen.