Absatz eins,Sofern nicht die in Artikel 52 dargelegten Umstände vorliegen, veröffentlichen die Beschaffungsstellen bei jeder einschlägigen Beschaffung eine Ausschreibungsbekanntmachung in den in ANHANG 1 Anlage römisch drei dieses Abkommens aufgeführten geeigneten Medien. Alle Bekanntmachungen enthalten die in ANHANG 1 Anlage römisch vier dieses Abkommens dargelegten Angaben. Die Bekanntmachungen sind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos zugänglich.
BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 45neu
Artikel 45
Veröffentlichung von Bekanntmachungen
- Absatz 2,Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede beabsichtigte Beschaffung parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine leicht zugängliche Zusammenfassung in einer der WTO-Sprachen. Die Zusammenfassungen enthalten mindestens folgende Angaben:
- Litera aden Gegenstand der Beschaffung;
- Litera bdie Fristen für die Einreichung der Angebote beziehungsweise die Einreichung der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung und
- Litera cdie Anschriften, bei denen Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.
- Absatz 3,Die Beschaffungsstellen werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Beschaffungspläne (nachstehend „Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen“ genannt) zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachungen sollten den Gegenstand der Beschaffung und den Veröffentlichungstermin der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.
- Absatz 4,Die in ANHANG 1 Anlage römisch eins Unteranhang 2 dieses Abkommens genannten Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern diese alle verfügbaren in ANHANG 1 Anlage römisch vier dieses Abkommens genannten Angaben enthält und die interessierten Anbieter darin aufgefordert werden, gegenüber der Beschaffungsstelle ihr Interesse an den Ausschreibungen zu bekunden.