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BGBl. III Nr. 137/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2018× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak neu § 0↗RIS↗
Art. 64neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 64↗RIS↗

Kapitel römisch drei
Streitbeilegungsverfahren

Artikel 64

Einleitung des Schiedsverfahrens

  1. Absatz eins,Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 63 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedsgerichtsersuchen.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Kooperationsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme nennen und so, dass es als Rechtsgrundlage für die Beschwerde ausreicht, darlegen, inwiefern die Maßnahme gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstößt.