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BGBl. III Nr. 137/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2018× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak neu § 0↗RIS↗
Art. 99neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 99↗RIS↗

Artikel 99

Entwicklung des Privatsektors

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zum Aufbau einer Marktwirtschaft in Irak durch Verbesserung des Investitionsklimas, Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit, Gewährleistung von Fortschritten beim Privatisierungsprogramm und Verbesserung anderer Bedingungen für die Beschleunigung der Schaffung von Arbeitsplätzen im Privatsektor.