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BGBl. III Nr. 154/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2018× zu Soziale Sicherheit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Geldleistung bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Geldleistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Geldleistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so gewährt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Geldleistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Geldleistung und der Geldleistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.