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BGBl. III Nr. 154/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2018× zu Soziale Sicherheit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Berechnung der albanischen Teilleistung

Besteht nach den albanischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Zugrundelegung der nach den albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.