Absatz eins,Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 des Abkommens nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
BGBl. III Nr. 154/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
- Absatz 2,Würde eine Person, die in einem Vertragsstaat wohnt, auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit den daraus erzielten Einkünften gleichzeitig der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnt.