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BGBl. III Nr. 167/2018

kundgemacht 09.10.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Kundmachung BGBl. III Nr. 167/2018× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 27.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 167/2018 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.