BGBl. III Nr. 167/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
ARTIKEL 17
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.