BGBl. III Nr. 167/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
ARTIKEL 20
STILLE GESELLSCHAFT
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Einkünfte, die ein stiller Gesellschafter auf Grund eines Vertrags über eine stille Gesellschaft (in Bezug auf Japan „Tokumei Kumiai“ und in Bezug auf Österreich „Stille Gesellschaft“) oder auf Grund eines anderen ähnlichen Vertragsverhältnisses bezieht, in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte und Gewinne stammen, und nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden.