Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
BGBl. III Nr. 167/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
ARTIKEL 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
- Absatz 2,Ungeachtet des Artikels 2 ist ein Unternehmen eines Vertragsstaats in Bezug auf den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, sofern es sich um ein österreichisches Unternehmen handelt, von der japanischen Unternehmenssteuer, und, sofern es sich um ein japanisches Unternehmen handelt, von jeder der japanischen Unternehmenssteuer ähnlichen Steuer ausgenommen, die Österreich nach der Unterzeichnung des Abkommens erhebt.
- Absatz 3,Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.