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BGBl. III Nr. 20/2018

kundgemacht 06.02.2018 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2018× zu Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 16.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 20/2018 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.