BGBl. III Nr. 214/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13: Kosten der Umsetzung des Abkommens
Jede Partei trägt ihre mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.