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BGBl. III Nr. 214/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 214/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 214/2018 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15: Beilegung von Streitigkeiten

Allfällige Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben, werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.