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BGBl. III Nr. 214/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 214/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 214/2018 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17: Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch beide Parteien. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien jederzeit schriftlich geändert werden.

3. Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Dauer. Jede Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung stellt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens bereits entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Parteien nicht in Frage.

Geschehen in Wals-Siezenheim, am 28. September 2017, in zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache.