BGBl. III Nr. 214/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7: Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten
1. Bei Bedarf stimmen sich die Parteien bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Grenze entstehen. Die Parteien koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete.
2. Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Parteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 ergreifen. Die Einsatzbehörden koordinieren die Maßnahmen.