BGBl. III Nr. 214/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9: Gemeinsame Übungen
Die Parteien führen regelmäßig gemeinsame grenzüberschreitende Übungen zur Vorbereitung der Zusammenarbeit durch.