Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. ausschließen.
BGBl. III Nr. 224/2018
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die als ДРЖАВНА ТАЈНА / STRENG GEHEIM / TOP SECRET gekennzeichneten klassifizierten Informationen dürfen nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
- Absatz 3,Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
- Absatz 4,Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.