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BGBl. III Nr. 224/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 224/2018× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 224/2018 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

  1. Absatz eins,
    Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. ausschließen.
  2. Absatz 2,
    Die als ДРЖАВНА ТАЈНА / STRENG GEHEIM / TOP SECRET gekennzeichneten klassifizierten Informationen dürfen nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
  3. Absatz 3,
    Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
  4. Absatz 4,
    Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.