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BGBl. III Nr. 22/2018

kundgemacht 06.02.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24 – Vorläufige Maßnahmen

1 Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vorläufige Maßnahmen zur Beweissicherung, Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ergreifen.

2 Die ersuchte Vertragspartei kann dem Ersuchen teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere durch Befristung der ergriffenen Maßnahmen, stattgeben.