Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 22/2018

kundgemacht 06.02.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29 – Gütliche Einigung

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen verfolgt die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle und unternimmt alles Notwendige, um diegütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle ergeben können, zu erleichtern.