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BGBl. III Nr. 26/2018

kundgemacht 16.03.2018 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits samt Anhängen
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 26/2018× zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 19.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 26/2018 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Benutzungsgebühren

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei verlangt von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren bzw. lässt keine höheren Gebühren zu, als sie ihren eigenen Luftfahrtunternehmen für die Durchführung vergleichbarer internationaler Luftverkehrsdienste auferlegt werden.
  2. Absatz 2,Die Anhebung von Gebühren oder die Einführung neuer Gebühren wird erst nach angemessenen Konsultationen zwischen den zuständigen Gebühren erhebenden Stellen und den Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsparteien erfolgen. Die Benutzer müssen in angemessener Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren unterrichtet werden, um Stellung nehmen zu können, bevor die Änderungen tatsächlich erfolgen. Die Vertragsparteien fördern außerdem den Austausch von Informationen, die notwendig sein können, um eine exakte Bewertung der Angemessenheit, Berechtigung oder Aufteilung der Gebühren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels zu ermöglichen.