Absatz eins,Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können Betriebserlaubnisse widerrufen, aussetzen oder beschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn:
- Litera afür marokkanische Luftfahrtunternehmen:
- −das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und gegebenenfalls seinen Sitz nicht in Marokko hat und seine Zulassung sowie sonstige damit zusammenhängende Dokumente nicht in Einklang mit dem marokkanischen Recht erhalten hat,
- −Marokko keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausgeübt und aufrechterhält, oder
- −das Luftfahrtunternehmen sich nicht im Eigentum und unter der wirksamen Kontrolle Marokkos und/oder Staatsangehöriger Marokkos oder der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet
- Litera bfür Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:
- −das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft im Geltungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat und keine Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft erhalten hat,
- −der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht ausübt und diese auch nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde nicht eindeutig angegeben ist oder
- −das Luftfahrtunternehmen sich nicht im Eigentum und unter der wirksamen Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, von Mitgliedstaaten und/oder Angehörigen der Mitgliedstaaten oder eines der in Anhang römisch fünf aufgeführten Drittstaaten und/oder Staatsangehöriger dieser Drittstaaten befindet,
- Litera cdas betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 (Anwendung von Rechtsvorschriften) dieses Abkommens genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat oder
- Litera ddie Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) nicht eingehalten und angewendet werden.