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BGBl. III Nr. 27/2018

kundgemacht 21.03.2018 RIS↗
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
Kundmachung BGBl. III Nr. 27/2018× zu Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 26.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 27/2018 § 9↗RIS↗

Paragraph 9

Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.