Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

Wettbewerbspolitik

(1) Die Vertragsparteien fördern die Einführung und Aufrechterhaltung von Wettbewerbsregeln und die Schaffung von Behörden für ihre Anwendung. Sie fördern eine wirksame, diskriminierungsfreie und transparente Anwendung dieser Regeln, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten zu erhöhen.

(2) Zu diesem Zweck leiten die Vertragsparteien Maßnahmen des Kapazitätsausbaus auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik ein, soweit im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und –programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind.