BGBl. III Nr. 40/2018
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 21
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, darunter die wichtigste Drogenbekämpfungsbehörde und Behörden in den Bereichen Gesundheit, Justiz, Bildung, Jugend, Soziales, Zoll und Inneres sowie weiteren relevanten Bereichen, und anderen Beteiligten ein ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten, ihre Familien und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und eine wirksamere Kontrolle von Drogenausgangsstoffen zu erreichen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, an der Politischen Erklärung, an der auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 angenommenen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage und an der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine integrierte und ausgewogene Strategie zur Bekämpfung des Weltdrogenproblems orientieren, die vom hochrangigen Teil der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März 2009 verabschiedet wurden.
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen:
- Litera aFormulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Politik,
- Litera bGründung einzelstaatlicher Einrichtungen und Informationszentren,
- Litera cUnterstützung der Bemühungen der Zivilgesellschaft im Bereich Drogen, Eindämmung der Nachfrage danach und ihrer schädlichen Folgen,
- Litera dAusbildung des Personals,
- Litera eStärkung der Drogenbekämpfung und des Informationsaustauschs im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften,
- Litera fdrogenbezogene Forschung,
- Litera gErstellung von Drogenprofilen und Verhinderung der Herstellung von gefährlichen Suchtstoffen und der Abzweigung von kontrollierten Drogenausgangsstoffen, vor allem Stoffen, die für die Herstellung illegaler Drogen wesentlich sind,
- Litera handere von den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmte Bereiche.