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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 23↗RIS↗

ARTIKEL 23

Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und den dazugehörigen Zusatzprotokollen sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, diese Übereinkommen sowie andere für die Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte zu fördern und umzusetzen.

(2) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Ressourcen umfasst die Zusammenarbeit auch Maßnahmen und Projekte zum Kapazitätsausbau.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften über ihre Strafverfolgungsbehörden, –agenturen und –dienste zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Bekämpfung der von der grenzüberschreitenden Kriminalität ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, –agenturen und –diensten kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren, einschließlich der Inanspruchnahme der Nationalen Zentralbüros von Interpol über das Interpol-Kommunikationsnetzwerk I-24/7 oder eines ähnlichen Systems für den Informationsaustausch.