die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung;
BGBl. III Nr. 40/2018
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
ARTIKEL 29
Entwicklungszusammenarbeit
(1) Vorrangiges Ziel der Entwicklungszusammenarbeit ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, die zur Reduzierung der Armut und zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele beiträgt. Im Einklang mit ihren jeweiligen Prioritäten und den Bereichen von beiderseitigem Interesse nehmen die Vertragsparteien einen regelmäßigen Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit auf.
(2) Der Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit zielt unter anderem auf:
- Litera a
- Litera bein nachhaltiges und breites Wirtschaftswachstum;
- Litera cdie Förderung einer nachhaltigen Umweltpolitik und einer vernünftigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich der Förderung bewährter Methoden;
- Litera ddie Minderung der Auswirkungen und die Bewältigung der Folgen des Klimawandels;
- Litera eden Ausbau von Kapazitäten zur besseren Integration in die Weltwirtschaft und das internationale Handelssystem;
- Litera fdie Förderung der Reform des öffentlichen Sektors insbesondere im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung zur Verbesserung der sozialen Dienstleistungen;
- Litera gdie Einrichtung von Verfahren zur Einhaltung der Grundsätze der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, des Aktionsplans von Accra und anderer auf die bessere und wirksamere Leistung von Unterstützung gerichteter internationaler Verpflichtungen.