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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 42↗RIS↗

ARTIKEL 42

Zusammenarbeit im Tourismus

(1) Geleitet vom Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus der Welttourismusorganisation und den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die dem lokalen Agenda-21-Prozess zugrunde liegen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informationsaustausch und die Einführung vorbildlicher Praktiken an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog mit dem Ziel aufzunehmen, die Zusammenarbeit, einschließlich der technischen Hilfe, in den Bereichen der Ausbildung von Humanressourcen und der Entwicklung neuer Technologien für Zielorte im Einklang mit den Grundsätzen des nachhaltigen Tourismus zu erleichtern.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des Natur- und Kulturerbes, bei der Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften zu entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus, Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften und Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusbranche.