Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 47neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 47↗RIS↗

ARTIKEL 47

Statistik

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Einklang mit ihrer bereits bestehenden Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen der Europäischen Union und ASEAN folgendes zu fördern: Kapazitätsausbau im Bereich der Statistik, Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis, einschließlich der Erstellung und der Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage unter anderem Statistiken über nationale Konten, ausländische Direktinvestitionen, Informations-, Kommunikations- und Technologiehandel in Form von Waren und Dienstleistungen sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.