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BGBl. III Nr. 84/2018

kundgemacht 04.06.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 11↗RIS↗

Abschnitt 11

Die Regierung wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtungen des Amtssitzes der OSZE nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitz der OSZE dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die OSZE wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzes der OSZE nicht durch irgendeinen Gebrauch der Grundstücke oder der Gebäude im Amtssitz der OSZE beeinträchtigt werden.