Die OSZE kann ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert:
- Absatz i,jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
- Absatz i, i,über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
- Absatz i, i, i,Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
- Absatz i, v,ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel nach Österreich oder aus Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb Österreichs transferieren; und
- Absatz v,sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihnen wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Beschaffung von Kapitalien in Österreich die OSZE die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.