Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einreise in das und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der OSZE nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:
- Absatz i,Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Delegationen der Teilnehmerstaaten zur OSZE in Wien und von Büros der Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzenden, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
- Absatz i, i,Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Delegationen von Kooperationspartnern, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen zur OSZE in Wien, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
- Absatz i, i, i,Angestellte der OSZE mit Dienstort Wien, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
- Absatz i, v,Sachverständigen im Auftrag der OSZE sowie deren Ehegatten;
- Absatz v,Anderen Personen, die von der OSZE an ihren Amtssitz zur Wahrnehmung amtlicher Aufgaben eingeladen werden. Der Generalsekretär hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.
- Absatz v, i,Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsmedien, die bei der OSZE in Wien, nach Rücksprache zwischen der OSZE und der Regierung, beglaubigt wurden.